Verein
Vorstand.
Satzung.
Satzung des Modell-Auto-Club Salzkotten
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen M.A.C.-Salzkotten und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Salzkotten. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszwecke
Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des RC-Modellsport, dies umfasst ausschließlich den Automodellsport. Ziele des Vereins sind eine sinnvolle Freizeitgestaltung für Jung und Alt, wobei insbesondere die Jugend durch aktive Jugendarbeit gefördert wird. Ebenso das Planen, Organisieren und Durchführen von Renn- und Schauveranstaltungen. Weiterhin verfolgt der Verein das Ziel innerhalb und außerhalb des Vereins die Kameradschaft durch Unterstützung und Hilfe untereinander zu pflegen.
§3 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich Gemeinnützige Zwecke. Seine Mitglieder haben nicht Teil an dem Vermögen und leisten ehrenamtliche Arbeit. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten aus den vorhandenen Mitteln keine Zuwendungen. Personen dürfen keinesfalls durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§4 Aufgaben des Vereins
Die Aufgaben des Vereins sind die Unterstützung seiner Mitglieder in allen fachlichen Fragen. Die Förderung und Intensivierung des technischen Verständnisses, sowie die Anleitung zu sportgerechtem Verhalten. Im Weiteren sieht der Verein ein Aufgabe in der Errichtung und dem Betrieb einer gemeinnützigen Sportstätte für den RC-Modellsport.
§5 Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein besteht aus:
ordentlichen Mitgliedern
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag enthält Angaben über Namen, Geburtstag und Anschrift des Mitgliedes. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorlegen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber, für den Fall seiner Aufnahme, die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und kann diese ohne Begründung ablehnen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig über den Aufnahmeantrag.
fördernden Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören möchte, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Die Aufnahme entspricht den Regeln ordentlicher Mitglieder.
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung folgende Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen: 1. Mitglieder, die sich um den Aufbau und die Ziele des Vereins besonders Verdient gemacht haben 2. sonstige Personen, die den Verein und seine Ziele besonders gefördert haben
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Auflösung des Vereins oder den Tod einer natürlichen Person. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich, unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist, erklärt werden. Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliedsliste erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes. Die Streichung ist zulässig, wenn trotz zweimaliger Mahnung, die Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist ins besondere zulässig, wenn Handlungen, die sich gegen den Verein, seinen Zweck, seine Aufgaben und sein Ansehen auswirken, vorliegen und im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen. Hierbei entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit.
§7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Fälligkeit, wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§8 Vorstand des Vereins
Der Vereinsvorstand besteht aus 5 volljährigen Mitgliedern sowie je 2 Mitgliedern pro Untergruppe, die sich im erweiterten Vorstand eingliedern. Dem geschäftsführenden Vorstand:
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender / Schriftführer
Kassenwart
Dem erweiterten Vorstand:
Jugendwart
Streckenwart
Vorstände der Untergruppen
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Eine Wiederwahl ist zulässig. In finanziellen Belangen, insbesondere für Überweisungen und Lastschriften, ist die Unterschrift eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ausreichend.
§9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand beschließt über die Aufnahme, Streichung und Ausschlüsse von Mitgliedern. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt die auf der Mitgliederversammlung entschiedenen Beschlüsse aus. Des Weiteren ist der Vorstand für die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung und die Erstellung eines Jahresberichtes zuständig.
§10 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der laufenden Amtsperiode aus, wird vom Vorstand ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernannt. Der erste Vorsitzende, der Kassierer und der Streckenwart werden jedes gerade Jahr gewählt, der zweite Vorsitzende/Schriftführer und der Jugendwart werden jedes ungerade Jahr gewählt.
§11 Die Mitgliederversammlung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal pro Jahr im ersten Quartal des Geschäftsjahres einberufen. Sie kann allerdings auch dann unverzüglich einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erforderlich macht. Einberufen wird die Mitgliederversammlung vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung genehmigt den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr, nimmt den Jahresbericht vom Vorstand entgegen und entlastet diesen. Des weiteren werden in der Mitgliederversammlung die Mitglieder des Vorstandes gewählt und abberufen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins werden in der Mitgliederversammlung gefasst. Ebenso werden dort die Ehrenmitglieder ernannt. Jedes Mitglied, auch Ehrenmitglieder, haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Über die Mitgliederversammlung und die dort erfolgten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§12 Rechte und Pflichten des Vereins
Die Mitglieder sind die Träger des Vereins. Daraus ergibt sich das Recht, die gemeinsamen Interessen durch den Verein vertreten zu lassen und die durch den Verein geschaffenen Einrichtungen unter gemeinsam festgelegten Bedingungen zu nutzen. Die Mitglieder vertreten die Absichten des Vereins nach innen und außen - Sportlich faires Verhalten.
§13 Haftung des Vereins und der Untergruppen
Für die aus dem Betrieb des Vereins entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern und Dritten gegenüber nicht. Der Verein haftet außerdem nicht für Schäden an Modellfahrzeugen und deren Zubehör, die im Rahmen der Sportausübung entstehen. Jedes Mitglied ist selber verpflichtet, für seine Haftung ausreichend zu sorgen (DMC-Mitgliedschaft oder private Haftpflicht). Der Verein haftet nicht für die, durch Mitglieder entstandenen Schäden. Jedes Mitglied haftet selber für die verursachten Schäden.
§14 Haushalt / Finanzen des Vereins
Jedes Geschäftsjahr ist über Einnahmen und Ausgaben abzurechnen.
§15 Satzungsänderungen des Vereins
Änderungen in der Satzung bedürfen einer dreiviertel Mehrheit, der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten, der Mitgliederversammlung. Die Änderungen sind dem Vereinsregister mitzuteilen.
§16 Auflösung des Vereins
Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine ¾ Mehrheit, der zum Zeitpunkt der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung, erforderlich. Bei Auflösung des Vereins geht das vorhandene Vereinsvermögen an den SOS-Kinderdorf e.V. München.
§17 Inkrafttreten der Satzung des Vereins
Die Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Salzkotten, den 13. März 2009
Satzung als PDF-Dokument herunterladen (Satzung_MAC.pdf 28 KB)
